
Verkehrszeichen
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A.1 a Gesperrte Wasserflächen
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Gesperrte Wasserflächen jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb befahrbar. |
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A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt. |
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A.10 Verbot außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Verbot außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren. |
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A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. |
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A.13 Fahrverbot für Sportfahrzeuge
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Fahrverbot für Sportfahrzeuge. |
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A.14 Verbot des Wasserskilaufens
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Verbot des Wasserskilaufens. |
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A.15 Fahrverbot für Segelfahrzeuge
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Fahrverbot für Segelfahrzeuge. |
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A.16 Fahrverbot für Fahrzeuge die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. |
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A.17 Verbot des Segelsurfens
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Verbot des Segelsurfens. |
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A.18 Fahrverbot für Wassermotorräder
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Fahrverbot für Wassermotorräder (Wasserscooter, Jetski, usw.). |
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A.19 Badeverbot
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Badeverbot. |
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A.2 Überholverbot, allgemein
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Überholverbot, allgemein |
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A.3 Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen |
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A.4 Verbot des Begegnens und Überholens
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Verbot des Begegnens und Überholens. |
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A.5 Stillliegeverbot
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. |
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A.5.1 Stillliegeverbot
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. |
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A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. |
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A.7 Festmachverbot
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Festmachverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. |
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A.8 Wendeverbot
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Wendeverbot. |
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A.9 Vermeidung von Wellenschlag und Sogwirkungen
Schifffahrtszeichen (Verbotszeichen) mit der Bedeutung: Vermeidung von Wellenschlag und Sogwirkungen. |
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Abdeckschild für Gottesdienst-Hinweisschilder
Abdeckschilder als Ergänzung zu Hinweisschildern für Gottesdienste. |
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Anti-Sticker Spiel- und Sportplatzschilder
Geben Sie Ihren Spielplätzen ein neues Gesicht! Ab sofort in vielen neuen Designs erhältlich. Die neuen Ausführungen unserer Spielplatzschilder sind themengerecht und zeitgemäß aufbereitet und die Informationen auf den auswählbaren Piktogrammen für alle Altersgruppen leicht verständlich. Unsere Motive sind aussagekräftig, kindgerecht angefertigt und individuell anpassbar. Die Schilder können konform der EU-Norm hergestellt werden! |
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B.1 Gebot die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
Schifffahrtszeichen (Gebotszeichen) mit der Bedeutung: Gebot die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen. |
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B.11 a Gebot, Sprechfunk zu benutzen (deutsche Bezeichnung)
Schifffahrtszeichen (Gebotszeichen) mit der Bedeutung: Gebot, Sprechfunk zu benutzen, deutsche Bezeichnung. |
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Im Straßenverkehr eingesetzte Verkehrszeichen müssen den Formvorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) in jeder Hinsicht entsprechen. Darüber hinaus dürfen die Verkehrsschilder in ihrer Bauart nicht unter den Anforderungen der Gütebedingungen liegen. Bremicker Verkehrstechnik ist sowohl Träger des RAL-Gütezeichens als auch des CE-Zeichens und somit zertifizierter Hersteller von Verkehrszeichen.
Die StVO sorgt nicht nur für ein geregeltes und sicheres Miteinander im Straßenverkehr, sondern auch für ein genormtes Erscheinungsbild der Verkehrszeichen. Neben den Formen und Größen der Verkehrszeichen ist darin auch die Schrift nach DIN 1451-2, die verwendeten Farben nach DIN 6171-1 und die Auflage zur Retroreflexionsfähigkeit der Schilder zugrunde gelegt.
Sie sind unsicher bei der Produktauswahl oder wünschen eine ausführliche Beratung? Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Telefon: 0881 642-0 - Email: info@bremicker-vt.de