
Hinweiszeichen [17]
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E.1 Erlaubnis der Durchfahrt
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Erlaubnis der Durchfahrt. |
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E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Kreuzung einer Hochspannungsleitung. |
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E.3 Hinweis auf ein Wehr
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Hinweis auf ein Wehr. |
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E.4 a Nicht frei fahrende Fähre
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Nicht frei fahrende Fähre. |
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E.4 b Frei fahrende Fähre
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Frei fahrende Fähre. |
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E.5 Erlaubnis zum Stilllegen
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Erlaubnis zum Stilllegen. |
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E.5.1 Erlaubnis zum Stilllegen auf der Wasserfläche
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Erlaubnis zum Stilllegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breitenangabe erfolgt in Metern mit max. 2 Ziffern in Verkehrsschrift DIN 1451 Teil2 A. |
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E.5.10 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die zwei blauen Lichter oder die zwei blauen Kegel führen müssen. |
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E.5.11 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrz. der Schubschifffahrt, die die drei blauen Lichter oder die drei blauen Kegel führen müssen. |
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E.5.2 Erlaubnis zum Stilllegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Erlaubnis zum Stilllegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellort, auf dem Tafelzeichen angegeben ist. |
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E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen. Die Angabe der Anzahl der Fahrzeuge erfolgt durch römische Zahlen in Verkehrsschrift DIN 1451 Teil2 A. |
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E.5.4 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht nach § 3.14 ein, zwei od. drei blaue Lichter od. nach § 3.32 ein, zwei od. drei blaue Kegel führen müssen. |
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E.5.5 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht nach § 3.14 Nr. 1 ein blaues Licht oder nach § 3.32 Nr. 1 einen blauen Kegel führen müssen. |
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E.5.6 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die zwei blauen Lichter nach § 3.14 Nr. 2 od. die zwei blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen müssen. |
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E.5.7 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die drei blauen Lichter nach § 3.14 Nr. 3 oder die drei blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen müssen. |
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E.5.8 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht ein, zwei od. drei blaue Lichter od. ein, zwei od. drei blaue Kegel führen müssen. |
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E.5.9 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt
Schifffahrtszeichen (Hinweiszeichen) mit der Bedeutung: Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die das blaue Licht nach § 3.14 Nr. 1 od. den blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen müssen. |
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